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Kann der Zweck der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel erreicht werden, darf eine Untersuchungshaft nicht angeordnet oder fortgesetzt werden.
Gelindere Mittel sind unter anderem
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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